Satzung vom 27. März 1993

Druckversion

§ 1 Sitz des Vereins

Der Verein „Ring für Heimattanz e.V.“ hat seinen Sitz in Hamburg und ist beim Amtsgericht Hamburg in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Verein

Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung des Volkstanzes und zwar in erster Linie des Heimattanzes, sowie der daraus entwickelten Tänze.
Insbesondere soll damit die Kinder- und Jugendarbeit in eigenen Tanzkreisen gefördert und vertieft werden. Dabei ist der Verein bestrebt mit anderen Trägern der freien Jugendarbeit zusammenzuarbeiten und seine Tätigkeit im internationalen Jugendaustausch einzusetzen.
Zur Durchführung dieser Aufgabe bedient sich der Verein eigener Volkstanzkreise, Kurse und Arbeitsgemeinschaften und führt in anderen Organisationen und Vereinigungen Volkstanzkurse und Arbeitsgemeinschaften durch. Darüber hinaus bildet der Verein Tanz- und Kursusleiter aus, fördert die Forschung und Entwicklung neuer Tänze, ihre musikalische Bearbeitung und Weiterverbreitung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Zusammensetzung des Vereins

Der Verein besteht aus
a) ordentlichen, wahlberechtigten Mitgliedern:
1. Ehrenmitglieder.
Sie sind vollberechtigte, von jeder Beitragspflicht befreite Mitglieder. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand für besondere Verdienste um den Verein und den Volkstanz.
2. Aktive Mitglieder.
Sie genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben und sind zur Erfüllung der darin genannten Pflichten gehalten.
3. Korporative Mitglieder.
Gruppen oder Vereinigungen, die einem dem §2 dieser Satzung ähnlichen Zweck dienen. Sie werden durch einen Delegierten vertreten.
b) jugendliche Mitglieder:
Jugendliche sind solche Mitglieder, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die jugendlichen Mitglieder haben, soweit sie das 14.Lebensjahr überschritten haben, in allen die Jugendgruppe betreffenden Angelegenheiten ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Die jugendlichen Mitglieder wählen sich ihren Jugendgruppenleiter in einer besonders dazu einberufenen Versammlung der Jugendgruppe. Die Versammlung ist spätestens 10 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt mit einem Aufnahmeantrag, der beim Vorstand einzureichen ist. Jugendliche (bis zur Volljährigkeit) können nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Über die Aufnahme eines Mitglieds beschließt der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Austritt wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugegangen ist.

§ 6 Ausschluss von Mitglieder

Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn folgende Gründe vorliegen:
a) Verstoß gegen die Interessen des Vereins.
b) Nichtbezahlung des Beitrages.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Einspruchsrecht auf der nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese beschließt endgültig.

§ 7 Ansprüche

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein verliert das Mitglied alle Ansprüche gegen den Verein. Etwaige Verpflichtungen der Ausscheidenden bleiben jedoch bestehen.

§ 8 Führung des Vereins

Die Verwaltung des Vereins geschieht ehrenamtlich durch den Vorstand, der jeweils für zwei Geschäftjahre gewählt wird.
Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), 1. Kassierer, 2. Kassierer, Schriftführer, 1. Beisitzer. 2. Beisitzer, 3. Beisitzer, 4 Beisitzer.
Davon werden der 1. Vorsitzende, der 2. Kassierer, der Schriftführer, der 1. und 2. Beisitzer in einem Jahr, die übrigen Vorstandsmitglieder im darauf folgenden Jahr gewählt.
Zwei Kassenprüfer werden auf Vorschlag der Hauptversammlung auf ein Jahr gewählt. Wiederwahlen sind möglich.
Der Vorstand und die Kassenprüfer bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl weiterhin im Amt.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Geschäfte

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein und leitet seine gesamten Geschäfte.

§ 11 Stimmenrecht Vorstand

Bei Sitzungen des Vorstandes hat jedes Mitglied eine Stimme. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§ 12 Versammlung des Vereins

Der Vorstand hat jährlich in den ersten drei Monaten eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach seinem Ermessen jederzeit einberufen werden. Wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe die Einberufung beantragt, muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss spätestens eine Woche vor der Versammlung erfolgen. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 13 Anträge

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Beratung und zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung zu stellen.
Anträge, über welche die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind so rechtzeitig dem Vorstand schriftlich einzureichen – in der Regel spätestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin -, dass diese im Wortlaut mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden können.
Die Beschlüsse werden durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet, außer bei Wahlen, die Stimme des Versammlungsleiters. Beschlussfassung durch Stimmzettel erfolgt nur auf Antrag.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
Wahlen erfolgen durch Stimmzettel oder offene Abstimmung. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der Wahl durch offene Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird. Bei
Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.

§ 14 Stimmenmehrheit

Die in den §§ 11 und 13 genannte „einfache Stimmenmehrheit“ bedeutet, dass für die Annahme eines Antrages mindestens ein Ja-Stimme mehr als Nein-Stimmen abgegeben worden ist.

§ 15 Protokoll

Über alle Versammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist

§ 16 Beiträge

Die Beiträge werden jährlich durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 17 Verhältnis zu anderen Vereinigungen

Der Verein kann andere Vereinigungen mit ganz oder teilweise ähnlichen Bestrebungen der im § 2 genannten Art angehören. Hierüber beschließt der Vorstand.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur dann zur Beratung gestellt werden, wenn sie von sämtlichen Vorstandsmitgliedern oder von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. In der Versammlung, die darüber entscheiden soll, müssen drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein. Eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung, einberufen durch eingeschriebenen Brief, ist unter allen Umständen beschlussfähig.
Der Beschluss der Auflösung erfordert die Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Das Vermögen des aufgelösten Vereins fällt an die Jugendbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg – Amt für Jugendförderung – mit der Auflage, es für Zwecke der Förderung des Volkstanzes in der Jugend zu verwenden. Dies gilt auch bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins.

© 2006-2010 Ring für Heimattanz e.V. Hamburg    Startseite | Links | Sidemap | Impressum