§ 1 Sitz des Vereins
Der Verein „Ring für Heimattanz e.V.“ hat seinen Sitz in Hamburg und ist beim Amtsgericht Hamburg in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Verein
Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung des Volkstanzes und zwar in erster Linie des
Heimattanzes, sowie der daraus entwickelten Tänze.
Insbesondere soll damit die Kinder- und Jugendarbeit in eigenen Tanzkreisen gefördert und vertieft
werden. Dabei ist der Verein bestrebt mit anderen Trägern der freien Jugendarbeit
zusammenzuarbeiten und seine Tätigkeit im internationalen Jugendaustausch einzusetzen.
Zur Durchführung dieser Aufgabe bedient sich der Verein eigener Volkstanzkreise, Kurse und
Arbeitsgemeinschaften und führt in anderen Organisationen und Vereinigungen Volkstanzkurse und
Arbeitsgemeinschaften durch. Darüber hinaus bildet der Verein Tanz- und Kursusleiter aus, fördert
die Forschung und Entwicklung neuer Tänze, ihre musikalische Bearbeitung und
Weiterverbreitung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, und durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Zusammensetzung des Vereins
Der Verein besteht aus
a) ordentlichen, wahlberechtigten Mitgliedern:
1. Ehrenmitglieder.
Sie sind vollberechtigte, von jeder Beitragspflicht befreite Mitglieder. Die Ernennung erfolgt
durch den Vorstand für besondere Verdienste um den Verein und den Volkstanz.
2. Aktive Mitglieder.
Sie genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben und sind zur Erfüllung der darin
genannten Pflichten gehalten.
3. Korporative Mitglieder.
Gruppen oder Vereinigungen, die einem dem §2 dieser Satzung ähnlichen Zweck dienen. Sie werden
durch einen Delegierten vertreten.
b) jugendliche Mitglieder:
Jugendliche sind solche Mitglieder, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die jugendlichen Mitglieder haben, soweit sie das 14.Lebensjahr überschritten haben, in allen die
Jugendgruppe betreffenden Angelegenheiten ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Die jugendlichen Mitglieder wählen sich ihren Jugendgruppenleiter in einer besonders dazu
einberufenen Versammlung der Jugendgruppe. Die Versammlung ist spätestens 10 Tage vor der
ordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt mit einem Aufnahmeantrag, der beim Vorstand einzureichen ist. Jugendliche (bis zur Volljährigkeit) können nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Über die Aufnahme eines Mitglieds beschließt der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Austritt wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugegangen ist.
§ 6 Ausschluss von Mitglieder
Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn folgende Gründe vorliegen:
a) Verstoß gegen die Interessen des Vereins.
b) Nichtbezahlung des Beitrages.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Einspruchsrecht auf der nächsten Mitgliederversammlung zu.
Diese beschließt endgültig.
§ 7 Ansprüche
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein verliert das Mitglied alle Ansprüche gegen den Verein. Etwaige Verpflichtungen der Ausscheidenden bleiben jedoch bestehen.
§ 8 Führung des Vereins
Die Verwaltung des Vereins geschieht ehrenamtlich durch den Vorstand, der jeweils für zwei
Geschäftjahre gewählt wird.
Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), 1. Kassierer, 2. Kassierer,
Schriftführer, 1. Beisitzer. 2. Beisitzer, 3. Beisitzer, 4 Beisitzer.
Davon werden der 1. Vorsitzende, der 2. Kassierer, der Schriftführer, der 1. und 2. Beisitzer in
einem Jahr, die übrigen Vorstandsmitglieder im darauf folgenden Jahr gewählt.
Zwei Kassenprüfer werden auf Vorschlag der Hauptversammlung auf ein Jahr gewählt. Wiederwahlen sind
möglich.
Der Vorstand und die Kassenprüfer bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl weiterhin im Amt.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Geschäfte
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein und leitet seine gesamten Geschäfte.
§ 11 Stimmenrecht Vorstand
Bei Sitzungen des Vorstandes hat jedes Mitglied eine Stimme. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§ 12 Versammlung des Vereins
Der Vorstand hat jährlich in den ersten drei Monaten eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach seinem Ermessen jederzeit einberufen werden. Wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe die Einberufung beantragt, muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss spätestens eine Woche vor der Versammlung erfolgen. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 13 Anträge
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Beratung und zur Beschlussfassung in der
Mitgliederversammlung zu stellen.
Anträge, über welche die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind so rechtzeitig dem Vorstand
schriftlich einzureichen – in der Regel spätestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin -,
dass diese im Wortlaut mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden können.
Die Beschlüsse werden durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet, außer bei Wahlen, die Stimme des Versammlungsleiters.
Beschlussfassung durch Stimmzettel erfolgt nur auf Antrag.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
Wahlen erfolgen durch Stimmzettel oder offene Abstimmung. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen,
sobald der Wahl durch offene Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird. Bei
Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
§ 14 Stimmenmehrheit
Die in den §§ 11 und 13 genannte „einfache Stimmenmehrheit“ bedeutet, dass für die Annahme eines Antrages mindestens ein Ja-Stimme mehr als Nein-Stimmen abgegeben worden ist.
§ 15 Protokoll
Über alle Versammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist
§ 16 Beiträge
Die Beiträge werden jährlich durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 17 Verhältnis zu anderen Vereinigungen
Der Verein kann andere Vereinigungen mit ganz oder teilweise ähnlichen Bestrebungen der im § 2 genannten Art angehören. Hierüber beschließt der Vorstand.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur dann zur Beratung gestellt werden, wenn sie von sämtlichen
Vorstandsmitgliedern oder von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. In
der Versammlung, die darüber entscheiden soll, müssen drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein.
Eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung, einberufen durch eingeschriebenen Brief, ist
unter allen Umständen beschlussfähig.
Der Beschluss der Auflösung erfordert die Mehrheit von drei Vierteln der erschienen
stimmberechtigten Mitglieder. Das Vermögen des aufgelösten Vereins fällt an die Jugendbehörde der
Freien und Hansestadt Hamburg – Amt für Jugendförderung – mit der Auflage, es für
Zwecke der Förderung des Volkstanzes in der Jugend zu verwenden. Dies gilt auch bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke des Vereins.